72 Wirtschaft 73 seriöse von unseriösen Meldungen trennt. Meldestellen Als „Kernstück des Hinweisgeberschutzsystems“ werden in der Pressemitteilung die internen und externen Meldestellen bezeichnet. Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen grundsätzlich bis zum 17.12.2023 eine interne Meldestelle einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Daneben steht es den Beschäftigten frei, Hinweise an eine zentrale externe Meldestelle zu geben, die künftig beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet werden soll. Dies entbindet den Beschäftigungsgeber allerdings nicht von der Einrichtung der internen Meldestelle. Vielmehr ist deren mangelnde oder mangelhafte Einrichtung bußgeldbewehrt. Hinsichtlich der Inanspruchnahme beider Meldestellen sieht der RegE, wie dessen Vorgänger, weder ein Rangverhältnis noch eine zeitliche Abfolge mehr vor. Vielmehr steht es dem Meldenden frei, an welche Stelle er seinen Hinweis (zuerst) richtet. Ob allerdings ein Hinweis an die externe Meldestelle aus Sicht des Unternehmens in jedem Fall ein ebenso effizientes Einschreiten gegen den Verstoß ermöglicht, wie bei einem Hinweis an die unternehmenseigene interne Meldestelle, darf zumindest angezweifelt werden. Unternehmen sollten daher durch eine möglichst einfache und diskrete Gestaltung des eigenen Meldekanals oder sonstige Benefits Anreize zu dessen Nutzung schaffen. Nicht zuletzt können Unternehmen auf intern eigene Meldungen schlicht schneller, wirksamer und angemessener reagieren als auf überraschende Maßnahmen der zuständigen Behörden. Anonymität ai165779902111_Firmengruppe Stewering Artikel Druckdatei.pdf 1 14.07.2022 13:43:51 Im Zentrum bei der Ausgestaltung der internen Meldestelle steht die Frage nach der Anonymität des Meldenden. Denn häufig werden Beschäftigte aus Angst vor Anfeindung oder Repressalien bei ihrer Meldung unerkannt bleiben wollen. Der RegE führt, wie bereits auch der Vorgänger, die Schaffung anonymer Meldekanäle an. Zu deren Schaffung soll allerdings keine Verpflichtung bestehen. Hintergrund sei laut der Pressemitteilung die Gefahr der Überlastung der Meldestellen. Gegenüber dem Vorgänger neu, ist im RegE nun zudem die Regelung vorgesehen, dass sowohl die interne als auch die externe Meldestelle anonym eingehende Meldungen nur bearbeiten sollen: „soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht gefährdet wird“. Da die Hemmschwelle zur Abgabe eines anonymen Hinweises wohl regelmäßig niedriger liegt, bringen die Entwurfsverfasser hierdurch zum Ausdruck, dass nichtanonyme Meldungen automatisch von größerem Gewicht bzw. seriöser seien. Dies wird jedoch Verstößen nicht gerecht, an denen die meldende Person selbst beteiligt ist und allein deshalb anonym bleiben will. Auch sind rein nichtanonyme Meldekanäle kein Garant zur Vermeidung von querulatorischen Hinweisen. Anonyme Meldekanäle sollten zudem bereits deshalb zur Verfügung gestellt werden, weil nach dem RegE dem Hinweisgeber erhebliche Sanktionen drohen, die ihn von einer nichtanonymen Meldung abhalten könnten. Sanktionen Zur Absicherung der vorgenannten Pflichten des HinSchG sieht der RegE eine Reihe von Bußgeldvorschriften vor. Ordnungswidrig handelt danach insbesondere der Beschäftigungsgeber, also das Unternehmen, das eine interne Meldestelle nicht ordnungsgemäß einrichtet oder betreibt. Der Verstoß kann durch eine Geldbuße in Höhe von bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Aber nicht nur Fehlverhalten des Beschäftigungsgebers kann sanktioniert werden. Der RegE hat eine Bußgeldvorschrift seines Vorgängers übernommen, die explizit den Hinweisgebenden betrifft. Danach handelt der Hinweisgebende ordnungswidrig, wenn er wissentlich unrichtige Informationen über Verstöße offenlegt. Auch in diesem Fall droht eine Geldbuße von bis zu 20.000 Euro. Dies führt dazu, dass ein Hinweisgeber im Zweifelsfall wohl eher den anonymen Meldekanal bemüht – soweit dieser vom Beschäftigungsgeber freiwillig geschaffen wurde. Fazit und Ausblick Mit dem RegE zum HinSchG zeichnet sich weiter deutlich ab: Unternehmen sollten zeitnah die erforderlichen Schritte einleiten und ein wirksames sowie angemessenes Hinweisgeber- bzw. Whistleblowing-System implementieren. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung anonymer Meldekanäle vorgesehen ist, sind diese vor dem Hintergrund einer abgesenkten Hemmschwelle sowie der Haftungsvermeidung des Hinweisgebers durchaus empfehlenswert. Vor diesem Hintergrund sollten zudem die Schnittstellen der Thematik mit dem Datenschutz- sowie dem Arbeitsrecht gleichermaßen überprüft werden, wie eine etwaige Unterstützung durch digitale Tools. [1] Beide Entwürfe sind abrufbar unter BMJ | Pressemitteilungen | Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. [2] Abrufbar unter BMJ | Pressemitteilungen | Hinweisgeberschutzgesetz vom Kabinett beschlossen. • Rechtsanwältin und Partnerin Ulrike Grube leitet bei Rödl & Partner den Bereich "Prävention und Verteidigung". Sie berät international tätige mittelständische Unternehmen zu sämtlichen wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen, aber auch allgemeinen strafrechtlichen Fragestellungen. Rechtsanwalt Dr. Stefan Lehner ist bei Rödl & Partner im Bereich „Prävention und Verteidigung“ tätig. Er berät international tätige mittelständische Unternehmen zu sämtlichen wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen sowie auch allgemeinen strafrechtlichen Fragestellungen. Über die Autoren PT-MAGAZIN 3-4 2022 PT-MAGAZIN 3-4 2022 UNSERE PHILOSOPHIE Die Firmengruppe Stewering mit rund 140 Mitarbeitern ist Spezialist in Sachen Tiefbau, Kanalbau, Ingenieurbau und Erdkabelbau. Wir vereinen Bauausführung, Ingenieurplanung und eigens entwickelte Technik unter einem Dach. Unser Motto: Ihr Projekt im Mittelpunkt! Firmengruppe Stewering Hohe Oststraße 54 46325 Borken-Gemen 02861 9057-0 www.firmengruppe-stewering.de ALBERT FISCHER HAUSBAU GmbH Heilswannenweg 53 31008 Elze Tel. 0 5068 / 9290-0 Fax -40 www.af-gewerbebau.de PREMIER 2019 ALBERT FISCHER GmbH Heilswannenweg 53 31008 Elze Tel. 05068 / 9290-0 Fax -40 www.albert-fischer.de ALBERT FISCHER HAUSBAU GmbH Bahnhofstraße 70 31008 Elze Tel. 05068 / 931050-0 www.af-hausbau.de Albert Fischer GmbH – Alle Bauleistungen aus einer Hand!
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