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PT-Magazin 06 2020

Offizielles Magazin der Oskar-Patzelt-Stiftung. Titelthema: Ausgezeichnet.

16 Gesellschaft ©

16 Gesellschaft © fabienne francis auf pixabay ist die Antwort auf die Frage, wie diese Rechte genau gestaltet sein und wie weit sie reichen sollten, um Wohlstand und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger am besten zu mehren. Das Grundgesetz schafft mit der Eigentumsgarantie in Artikel 14 ein Abwehrrecht auch gegen staatliche Eingriffe in privates Eigentum. Seinen Schutz kann dieses Grundrecht aber erst entfalten, wenn, wie vorgesehen, „Inhalt und Schranken“ durch Gesetze bestimmt sind. Zudem grenzt Artikel 14 die Garantie weiter ein, indem der Gebrauch des Eigentums „zugleich dem Gemeinwohl dienen“ soll und als Ultima Ratio Enteignungen „zum Wohle der Allgemeinheit“ gegen Entschädigung erlaubt sind. Was Eigentum ist und welche Rechte damit verbunden sind, muss gesetzlich normiert werden, damit der Schutzgedanke des Grundgesetzes verlässlich wirksam werden kann. (Vgl. Horst Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Tübingen 2013 3 .) Da sich die Anforderungen an Eigentumsrechte wandeln und sie immer wieder mit anderen Freiheitsrechten überein gebracht werden müssen, ist die Normierung nie abgeschlossen, sondern ein ständiger Aushandlungsprozess. Darf den Blick auf den See nur der anliegende Grundstückseigentümer haben, oder muss er Zugangsrechte gewähren? Was gilt, wenn ein Haus der Erschließung einer Bahntrasse im Weg steht? Ab wann ist eine Erfindung eigentumsrechtlich geschützt und wie lange? Immer wieder muss neu abgewogen werden, wie sich privatem Eigentum die ihm in einer Marktwirtschaft gebührende starke Stellung am besten sichern lässt. Hilfreiche Erkenntnisse liefert die ökonomische Theorie. Seit Ende der 1960er Jahre bezieht sie die Wirkung von Eigentums- und Verfügungsrechten in die ökonomische Analyse ein. Volkswirte verstehen diese Regeln seither als Teil des institutionellen Rahmens der Wirtschaft, dessen Festlegung und Nutzung Kosten verursacht. Diese „Transaktionskosten“ sind keine vernachlässigbare Größe, sondern beeinflussen die Kalkulationen und damit das wirtschaftliche Gesamtergebnis. „In der Welt mit Transaktionskosten ist die wirtschaftliche Wohlfahrt PT-MAGAZIN 6 2020 Rund 215 Millionen Tonnen jährlich anfallende Bau- und Abbruchmaterialien bergen weit mehr als nur Abfallpotenzial. – WIR SEHEN DARIN EINEN HOCHWERTIGEN WERTSTOFF – der zu einem neuen Qualitätsprodukt mit vielen Vorteilen wird. Kreislaufwirtschaft und Upcycling gehen Hand in Hand… .... unser Meilenstein für 2020!...to be continued… Betonwerk Büscher GmbH & Co. KG Bült 54 | 48619 Heek Tel: 02568 / 388 007-0 | Fax: 02568 / 388007-29 E-Mail: mail@buescher-betonfertigteile.de 2019

PT-MAGAZIN 6 2020 nicht unabhängig von der Ausgestaltung und individuellen Zuordnung der Verfügungsrechte. Property rights matter!“, mahnt der Saarbrücker Ökonom Rudolf Richter. (Rudolf Richter, Institutionen ökonomisch analysiert, in: Landeszentralbank Saarland (Hrsg.), Institutionen ökonomisch analysiert, Dillingen 1992, S. 13ff.) Eine geschickte Ausgestaltung der Verfügungsrechte spart Transaktionskosten und trägt zur pfleglichen Nutzung der Ressourcen bei, falsche Regulierung kann enorm schaden. Ein Negativbeispiel ist der oben angesprochene Mietendeckel: Erste Zahlen deuten darauf hin, dass weniger Mietwohnungen auf den Markt kommen, weil Eigentümer Ausweichstrategien ersinnen, um keine Verluste zu haben. Erlahmt das Bauinteresse oder werden Mietwohnungen in Eigentum umgewandelt, hätte die Berliner Politik die Lage sozial schwacher Mieter erschwert. Ein Positivbeispiel ist der Zertifikathandel im Klimaschutz: Die Politik legt fest, wie viel CO2 klimaverträglich insgesamt noch abgegeben werden darf. Dadurch macht sie das Recht auf CO2-Ausstoß von einem freien zu einem knappen „Gut“, das aber handelbar ist. Die (Eigentums-) Rechte für den Ausstoß müssen Unternehmen kaufen, die Kosten sind ein Anreiz, die Produktion zu ändern. Der Preismechanismus bewirkt die CO2-Vermeidung nach und nach dort, wo sie am wirtschaftlichsten ist. Kluge Regulierung kann Privateigentum und Gemeinwohl also dort zusammenbringen, wo der Markt allein versagt. Gefährlicher Enteignungshebel Leider belässt das Grundgesetz es nicht bei den für den sozialen Ausgleich sinnvollen Einschränkungen in Artikel 14, sondern geht mit Artikel 15 weit darüber hinaus, indem es gegen Entschädigung selbst die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln erlaubt. Damit liefert es einen Hebel zur Enteignung großer Vermögen oder Konzerne, den die Initiatoren der Berliner Enteignungsinitiative ergreifen wollen. Haben sie Erfolg, wäre das ein Warnsignal für private Investoren weit über die Hauptstadt und das Land hinaus. Dass Artikel 15 (entstanden in der Nachkriegszeit, als Planwirtschaft noch als Alternative galt) noch nie angewandt wurde und die Hürden zu einer Anwendung hoch sind, weil andere Grundrechte dagegen stehen, sollte niemanden beruhigen. Letztlich ist der Eigentumsschutz des Grundgesetzes nur so viel wert wie der Rückhalt, den er in der Bevölkerung hat. Um die breite Akzeptanz muss in Deutschland offensichtlich heute wieder geworben werden. Spätestens 1989/90 wurde für alle sichtbar, wie marode, ineffizient und umweltzerstörend die Volkseigenen ˘ © MichaelGaida auf pixabay

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