12 Gesellschaft Privateigentum: ein gefährdetes Freiheitsrecht Ein Essay von Heike Göbel, verantwortliche Redakteurin für Wirtschaftspolitik bei der FAZ Im dreißigsten Jahr der Wiedervereinigung gilt es erstaunlicherweise, ein für die Marktwirtschaft konstitutives Grundrecht zu verteidigen, das nach dem Zusammenbruch des DDR-Sozialismus eigentlich keiner Verteidigung mehr bedürfen sollte: den Schutz privaten Eigentums, den Artikel 14 des Grundgesetzes garantiert. Während kaum jemand auf die Idee kommt, das Grundrecht auf freie Wahl des Berufs oder Gewerbes anzutasten (Artikel 12), die Niederlassungsfreiheit (Artikel 11) oder das Recht, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden (Artikel 9), wird der in Deutschland bislang breit akzeptierte Eigentumsschutz vermehrt in Frage gestellt, nicht nur von links. Im Zentrum der 2019 rund um das 70. Jubiläum des Grundgesetzes mit Wucht ausgebrochenen Attacken steht privates Wohneigentum, das überraschend viele Menschen antasten wollen, weil sie glauben, Verstaatlichung behebe den Engpass an günstigen Wohnungen in den Städten. In Berlin hat der rot-rotgrüne Senat als Resonanz auf steigende Mieten ein Gesetz beschlossen, das Mieten fünf Jahre einfriert, teils gar ihre Senkung erzwingt. Der „Deckel“ beschneidet Eigentümer und Eigentümerinnen in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Wohnungen und Häuser; er wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht überprüft. Den Furor einer Berliner Enteignungsinitiative bremst das nicht. Mühelos sammelte sie die Unterschriften für einen Volksentscheid, der den Senat zur Verstaatlichung der Bestände großer Wohnungsunternehmen in der Hauptstadt zwingen könnte, falls die Berliner zustimmen. Auch anderswo müssen sich Grundeigentümer wehren, wenn Hausbesetzer mit Gewalt Fakten schaffen wollen. Am Pranger linker und grüner Politik steht dann der Eigentümer, der auf sein Recht pocht, nicht der Besetzer, der es ihm mit der Faust nehmen will. Von starkem Eigentumsschutz zeugte es auch nicht, dass Kommunen auf dem Höhepunkt der Fluchtwelle 2015 private Immobilien beschlagnahmten oder entsprechende „Vorratsbeschlüsse“ fassten, um so billiger an Wohnraum für Migranten zu kommen als über freiwillig ausgehandelte Verträge. Gilt den einen der Kampf um günstigen Wohnraum als legitimes Instrument für Angriffe auf private Eigentumsrechte, sehen andere im Klimaschutz sogar eine Berechtigung für entschädigungslose Enteignungen, etwa von Kohlekraftwerksbetreibern. Nicht ohne Echo selbst in der bürgerlichen Mitte: Das Kohleausstiegsgesetz von CDU-Wirtschaftsminister Peter Altmaier legt fest, dass Steinkohlekraftwerke nach wenigen Jahren ohne Ausgleich stillgelegt werden können. Die sozialdemokratische Nachwuchshoffnung Kevin Kühnert machte 2019 nicht nur mit der Idee von sich reden, Wohneigentum auf eine Immobilie pro Person zu rationieren, sondern gleich mit dem Traum vom sozialistischen Umbau. Er kann sich vorstellen, den Autokonzern BMW „auf demokratischem Wege“ zu kollektivieren. Die Verteilung der Profite müsse demokratisch kontrolliert werden: „Das schließt aus, dass es einen kapitalistischen Eigentümer dieses Betriebs gibt. Ohne Kollektivierung ist eine Überwindung des Kapitalismus nicht denkbar.“ (Zit. nach Jochen Bittner/ Tina Hildebrandt, Was heißt Sozialismus für Sie, Kevin Kühnert?, in: Die Zeit, 2.5.2019, S. 8.) Ein Jahr hat der Juso-Chef, nun SPD-Vize auf dem Weg in den Bundestag, gebraucht, um von diesen Gedanken öffentlich etwas abzurücken. Wie gut das Grundgesetz vor solchen Träumen im Ernstfall schützt, daran gibt es Zweifel, seit mit Hilfe der CDU die Politikerin Barbara Borchardt im brandenburgischen Verfassungsgericht sitzt, die als Mitglied der Antikapitalistischen Linken für den © Jill Wellingto auf pixabay
© ArtTower auf pixabay Bruch mit kapitalistischen Eigentumsstrukturen wirbt. Private Eigentumsrechte umfassen aber weit mehr als Grund und Boden und sind viel öfter Gegenstand politischer Eingriffe als gemeinhin wahrgenommen. So berührt etwa die Idee der „Bürgerversicherung“ Eigentumsrechte: Ihre Befürworter möchten private Krankenkassen abschaffen und schielen auf deren Kapitalreserven. Um Eigentumsfragen geht es auch bei Reformen der gesetzlichen Rente, denn die über Beiträge vom Lohn erworbenen Anwartschaften haben nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „eigentumsähnlichen Charakter“.(Vgl. Hans-Jürgen Papier, Wirtschaftsordnung und Grundgesetz, in: APuZ 13/2007, S. 3–9.) Selbst die Steuerlast wirft die Eigentumsfrage auf: Wie viel darf der Staat von den Erträgen und Gewinnen privater Arbeit nehmen, wo beginnt ein konfiskatorischer Zugriff, der von der Eigentumsordnung nicht mehr gedeckt ist? Der frühere Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof hatte 1995 mit einem mutigen Urteil versucht, eine Grenze zu ziehen und dem Staat höchstens die Hälfte der privaten Erträge zugestanden. Einen Konsens gibt es darüber bis heute nicht. Aktuelle Streitpunkte betreffen die Daten, die mit jeder Bewegung im Internet generiert werden. Gehören sie den Menschen, die sie „verursachen“? Den privaten Unternehmen, die sie als Gegenleistung für günstige Dienste sammeln, um daraus neue Produkte zu machen? Dem Staat? Und: Darf die Regierung die Corona-Krise ausnutzen, um private Unternehmen, etwa die Lufthansa, im Gegenzug für öffentliche Hilfen zur Teilverstaatlichung zu nötigen? Die Bandbreite der Beispiele zeigt: In einer Welt der Knappheit ist nicht nur das private Eigentum an Grund und Boden, an Sachen, Geld oder Aktien gesetzlich zu regeln, sondern auch an geistigen Schöpfungen, Kunst oder Daten. Private Verfügungsrechte spielen in unserer freiheitlichen, auf Wettbewerb basierenden Wirtschaftsordnung überall eine zentrale Rolle. Um es vorwegzunehmen: Ohne verlässliche private Eigentumsrechte keine Soziale Marktwirtschaft, kein Wohlstand, keine Freiheit. Die öffentliche Debatte macht skeptisch, ob diese Rolle noch verstanden und genügend unterstützt wird. Zu wenig Privateigentum schadet Um zu verstehen, warum staatlich geschütztes Privateigentum so wichtig ist, muss man sich klarmachen, dass Eigentum erst durch das einklagbare Recht entsteht, über ein Objekt zu verfügen. Dieses Recht kann unterschiedlich weit reichen. Juristisch und damit auch wirtschaftlich sehr bedeutsam ist die Unterscheidung von Eigentum und ˘ © Free-Photos auf pixabay © PublicDomainPictures
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