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P.T. MAGAZIN 06/2011

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Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft. Offizielles Informationsmagazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung

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(Foto: knipseline/pixelio.de) Wenn die Hausbank Termine zum Verkauf nicht einhält, kann das unangenehme Folgen für den Kunden haben Offener Investment-Fond, getäuschte Kunden Warum man auch bei Fondgesellschaften die Buchungen nachprüfen sollte. Große und sehr große Fondsgesellschaften werben um das Vertrauen ihrer institutionellen und privaten Kunden. Größe und ein guter Name schützt allerdings nicht davor, dass auch renommierte Kapitalanlagegesellschaften wiederholt Aufträge fehlerhaft ausführen, und im Anschluss daran versuchen die wirtschaftlichen Folgen grundlos dem Kunden zu belasten. Neues Urteil des Landgericht München I gegen Investment-Bank AG in Frankfurt/Main Mit Urteil vom 19.04.2011 (Az. 13 S 21344/19) wurde der Investment Bank ins Stammbuch geschrieben, dass sie nicht berechtigt ist, einen Teil des Geldes aus dem Verkauf von Fondsanteilen für sich zu behalten. Das Urteil ist rechtskräftig. Fehlerhafte Auftragsbearbeitung Am Freitag, den 04.01.2008 hatte der Kunde um 09:54 Uhr einen Auftrag zum nächstmöglichen Verkauf erteilt. Die Fondsgesellschaft bzw. ihre Hausbank war jedoch nicht in der Lage gewesen, diesen Auftrag bis zum Montag den 07.01.2008 auszuführen. Erst am Dienstag, den 08.01.2008 kam es dann zur Auftragserledigung, mit einem Mehrerlös für den Kunden in Höhe von 3.459,40 Euro, nachdem der Kurs des Fondsanteils vom Montag auf Dienstag entsprechend gestiegen war. Glück gehabt, denkt sich vielleicht der Anleger. Ein Jahr später: Fehlerhafte Abrechnung Jedoch meinte die Investmentbank AG, mit Schreiben vom 05.01.2009 genau diesen Mehrerlös vom Kunden zurück fordern zu können. Die Investmentbank war der Meinung, sich nach ihren Geschäftsbedingungen (AGB) aussuchen zu können, bereits mit dem niedrigeren Kurs vom „nächsten Börsentag“ abrechnen zu können, denn Verkaufsaufträge habe sie nach ihren AGB zu diesem Zeitpunkt auch auszuführen. Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen stehen dem Anleger zu Der Prozessanwalt Dr. Bruno Reuter kommentierte die richtige Entscheidung des Landgericht München: „Dieser absurden Sichtweise der Investment Bank hat das Gericht eine Absage erteilt.“. Es ist gesetzlich in § 667 BGB geregelt, dass dem Eigentümer eines verkauften Wertpapiers der volle Veräußerungserlös herauszugeben ist. Die AGB-Klausel hat die Funktion, den Kunden vor Schaden, aber nicht vor (zufälligen) Gewinnen zu schützen, sofern die Investmentbank erteilte Aufträge vertragswidrig zu spät ausführt. Risiko der Kursänderung bis zur möglichen Rücknahme liegt beim Kunden Wird der Auftrag zur Rücknahme durch die Fondsgesellschaft Freitags noch rechtzeitig erteilt, so muss die Fondsgesellschaft die Rücknahme 56 P.T. MAGAZIN 6/2011

Wirtschaft (Foto: Bernd Sterzl /pixelio.de) (Foto: Thorben Wengert/pixelio.de) Das Hamburger Chilehaus gehört einem offenen Immobilienfonds Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen stehen dem Anleger zu bedingungsgemäß am Montag durchführen, sonst am nächsten Werktag. Bis dahin aber kann der Kurs weiter fallen – dieses Risiko trägt der Anleger. Er muss ggf. bei fallenden Kursen am Donnerstag und Auftragserteilung am Freitagmorgen hilflos zusehen, wie die Kurse über den gesamten Freitag bis zum nächsten Montag weiter einbrechen. Alternative: Die Börse Es gibt jedoch eine Alternative wenn die Fondsanteile börsennotiert sind – dann kann der Verkauf noch rechtzeitig am gleichen Tag der Auftragserteilung erfolgen und damit das Risiko weiterer Kurseinbrüche vermieden werden, was schwerer wiegen kann als die hier an der Börse anfallenden Kosten. Börsenkurse und berechneter Rücknahmepreis der Fondsgesellschaft können zudem voneinander abweichen, sowohl nach oben wie unten. Börsennotierte Fondsanteile muss man nicht an die Fondsgesellschaft zurückgeben, sondern kann sie auch an der Börse verkaufen – aber ggf. auch dort günstiger – mit weniger Kosten und zu einem ebenfalls zeitnäheren Kurs als bei der Fondsgesellschaft - selbst kaufen. Wenn die Bank auf diese Option nicht hinweist, macht sie sich u. U. eines Beratungsfehlers schuldig. Fondsgebundene Lebensversicherung oft ganz unflexibel Fondspolicen sind – auch wenn dies irrtümlich viele glauben - in keiner Weise sicherer als Direktanlagen in Fonds, denn der Anleger trägt auch hier das volle Risiko der Fondsentwicklung, ist aber zusätzlich in seinen Flexibilität eingeschränkter, was wiederum sehr teuer werden kann. Fondsgebundene Lebensversicherungen sehen meist vor, dass man ohne große Kosten mehrmals im Jahr von einem in einen anderen Fonds wechseln kann. Doch viele Versicherer sehen in einem Tarif – an den man vertraglich gebunden ist und den man nur mit steuerlichen Nachteilen und erneuten Abschlusskosten durch Rückkauf und Neuabschluss wechseln kann - nur eine bestimmte Fondsauswahl vor. Selbst wenn diese anfangs ausreichend erscheint, wird sie im Laufe von vielleicht 25 Jahren Vertragslaufzeit solcher Verträge durch Schließung von Fonds weiter ausgedünnt. Der Versicherer ist nämlich bedingungsgemäß meist nicht verpflichtet, neue Fonds in die Fondsauswahl des Tarifs aufzunehmen. So veraltet die Fondsauswahl und wird immer magerer. Anleger muss vier Wochen hilflos fallenden Kursen zusehen Wenn der Anleger dann wechseln will, finden sich in den Bedingungen oft Regelungen, die die Abrechnung des alten und Wechsel in den neuen Fonds erst zum nächsten Monatsersten nach dem Auftrag vorsehen, oder z.B. zweimal im Monat zu festen Terminen. Erkennt der Anleger dann am Zweiten des Monats, wie die Fondswerte fallen, muss er diesem Geschehen weitere 28 Tage hilflos zusehen. Dabei darf er dann vorab überlegen, welche der verbleibenden Alternativfonds er akzeptieren möchte. Nicht besser bei Kündigung der gesamten Lebensversicherung, nur dass hier noch erhebliche Verluste aus den verrechneten Abschlusskosten hinzukommen, gegen die sogar 5 Prozent Ausgabeaufschlag einer Fondsgesellschaft als Schnäppchen erscheinen. ■ Johannes Fiala Über den Autor ■ Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (U-niv.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches- und Versicherungsrecht (Univ.), Bankkaufmann (www.fiala.de) 6/2011 P.T. MAGAZIN 57

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