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P.T. MAGAZIN 03/2014

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Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft. Offizielles Informationsmagazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung

In die Pflicht genommen

In die Pflicht genommen Wer haftet, wenn das Material nicht stimmt – Handwerker oder Zulieferer? Wirtschaft 54 Nicht immer läuft alles perfekt: Mängel bei einem Handwerks-Auftrag kommen vor. Besonders ärgerlich ist es jedoch, wenn der Mangel von schadhafter Ware eines Zulieferers stammt. Da liegt es nahe, den Lieferanten oder Hersteller in Regress zu nehmen. Fliesen mit Haarrissen, eine nicht-funktionstaugliche Dunstabzugshaube, verunreinigte Gipsplatten: Leider passiert es immer wieder, dass Handwerker schadhaftes oder minderwertiges Material von Lieferanten oder Herstellern geliefert bekommen. In vielen Fällen stellt sich der Mangel erst nach der Verarbeitung oder dem Einbau heraus. „Und dann sitzt der Handwerker oft sprichwörtlich zwischen den Stühlen“, betont D.A.S.-Juristin Michaela Zientek, „und unter Umständen auch auf hohen Kosten wie der Anzahlung für das verwendete Material, den Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Ware sowie den Wiedereinbau. Dazu kommen die laufenden Betriebskosten und eventuell die Gebühren für einen Gutachter.“ Schließlich kann es passieren, dass trotz Mahnung an den Zulieferer dieser die Gewährleistung verweigert. Oft bleibt dann nur noch der Gang vor Gericht. Gewährleistungsanspruch des Handwerkers Grundsätzlich hat der Handwerker selbst auch Gewährleistungsansprüche gegen den, der ihm mangelhafte Ware verkauft. Hier handelt es sich um die herkömmlichen Ansprüche aus § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) z.B. auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises und Schadenersatz. Diese Ansprüche verjähren generell in zwei Jahren. Bei Gegenständen, die in ein Bauwerk eingebaut werden, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Bei Verträgen unter Unternehmern können Ansprüche auf Gewährleistung bzw. die Dauer von Gewährleistungsfristen durch vertragliche Vereinbarungen abgeändert oder verkürzt werden. Dazu rät die D.A.S. Rechtsexpertin: „Lassen Sie sich, wenn möglich, nicht auf eine eingeschränkte Gewährleistung ein! Schon eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist kann dazu führen, dass Sie Ihrem Kunden gegenüber haften müssen, Sie selbst aber keinerlei Ansprüche gegen den Zulieferer mehr haben.“ (Foto: ERGO Versicherungsgruppe)

Recht auf Nacherfüllung Unproblematisch kann der Handwerker meist einen Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB geltend machen, also auf Lieferung mangelfreier Ware. Damit ist ihm in der Regel jedoch nicht sehr geholfen – für ihn geht es in erster Linie nicht um den Preis für ein fehlerhaftes Stück Wasserrohr, sondern um den teilweise erheblichen Aufwand für den Ausbau und Wiedereinbau beim Kunden. Diesem schuldet er eine fehlerfreie und vor Ort installierte Wasserleitung. Der Anspruch auf Nacherfüllung umfasst zumindest im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern jedoch nicht die Kosten für Aus- und Einbau beim Endkunden (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 226/11). Anspruch auf Schadenersatz? Will der Handwerker einen über den Wert des Wasserrohrs hinausgehenden Schadenersatz geltend machen (z.B. nach § 437 i.V.m. § 280 BGB), setzt dies voraus, dass der Zulieferer die Entstehung des Mangels „zu vertreten hat“. Dem Baumarkt oder Großhändler ist jedoch meist kein Verschulden zur Last zu legen Gegenüber dem Hersteller kann unter Umständen ein Fehler im Produktionsprozess geltend gemacht werden. Über diese Frage kann es zu langwierigen Streitigkeiten vor Gericht kommen. In der Praxis bleibt der Handwerker auf den Aus- und Einbaukosten oft sitzen. Abhilfe bieten hier die von einigen Branchenverbänden getroffenen Haftungsübernahmevereinbarungen. Wenn das Material geliefert wird Entscheidend ist es, Materiallieferungen gleich nach dem Eintreffen gründlich auf Fehler zu prüfen. „Denn gemäß Handelsgesetzbuch (§ 377 HGB) gilt die Ware als genehmigt, wenn kein Mangel angezeigt wird“, so die Expertin der D.A.S. Nicht immer sind jedoch Mängel sofort erkennbar oder große Warenmengen erschweren eine vollständige Überprüfung. Das Handelsgesetzbuch bietet hier dem Käufer zwar die Möglichkeit, einen zunächst nicht erkennbaren Mangel dem Verkäufer auch später anzuzeigen (§ 377 Abs. 3). Allerdings muss dies sofort erfolgen, wenn der Mangel erkannt wird. Mehr dazu unter: www.das.de/rechtsportal SAMIRA in Kombination mit farblichen Senta-Fronten Harmonischer Farbklang aus samtmatten Fronten in weiß und terracotta mit einer dekorativen Arbeitsplatte, die höhenverstellbar ist. Ein außergewöhnliches Gestaltungskonzept, geheimnisvoll aber gleichzeitig aufregend durch die farbigen Aspekte. SACHSENKÜCHEN Hans-Joachim Ebert GmbH Dresdner Str. 78 01762 Schmiedeberg Tel. 03504 6481-0 Fax 03504 6481-35 info@sachsenkuechen.de www.sachsenkuechen.de SACHSENKÜCHEN. MEISTERLICH GENIESSEN.

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