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P.T. MAGAZIN 03/2011

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Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft. Offizielles Informationsmagazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung

Gesellschaft Hersteller

Gesellschaft Hersteller von wiederverwendbaren Kunststoffverpackungen muss auch darüber aufgeklärt werden, was genau passiert, wenn er das Widerrufsrecht ausübt. Was also geschieht beispielsweise, wenn sich das Produkt (das auch eine Dienstleistung oder ein Finanzprodukt sein kann) beim Verbraucher inzwischen verschlechtert hat? Was, wenn es Zinsen oder Erträge gebracht hat? Wer trägt die Kosten der Rücksendung und in welcher Höhe? echten oder vermeintlichen Klienten jeden abmahnen, den sie im Internet finden können. Im Jahr 2009 war dementsprechend der häufigste Grund für eine Abmahnung von Onlinehändlern eine fehlerhafte Widerrufs- beziehungsweise Rückgabebelehrung. 8) Aufklärung als einzig legitime Art des Verbraucherschutzes Schoeller Arca Systems GmbH Sacktannen, 19057 Schwerin Tel.: +49 385 6452 0 info.schwerin@schoellerarca.com www.schoellerarcasystems.de „Stillstand ist für uns ein Fremdwort“ 2011 die TAS Group investiert, expandiert und geht neue Wege. Ab November 2011 eröffnet die TAS Group, an Ihrem Heimatstandort in Aschersleben, Ihr 3. Logistik Zentrum mit 15.000 m 2 Lagerhallenkomplex. Die neuen Lagerhallen, ausgestattet mit Hochregalanlagen, modernster Rampentechnik, sind geeignet für das Handling von klassischen bis zu hochempfindlichen Kundenmaterialien wie z. B. Vliesstoffe, Fassadenelemente aus Keramik, Bodendielen aus einem Verbund aus Holz und Kunststoff. Auch in dem Bereich des europaweiten Behälter- Poolmanagements wird der Kundenkreis vergrößert und weitere modifizierte Mehrwegladungs- träger im hygienerelevanten Bereich eingeführt. An der Herkulesaufgabe, für eine potenziell unendliche Vielzahl von Vertragsarten eine einzige Musterwiderrufsbelehrung zu formulieren, musste auch das Bundesjustizministerium scheitern. Mehrfach hatten deutsche Gerichte die – inzwischen von einem neuen Gesetz abgelöste – Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums für unwirksam erklärt. Nutznießer sind Anwälte Onlinehändler, die also die Musterbelehrung in der „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht – BGB-InfoV“ benutzten, wurden reihenweise wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt und von den Gerichten verurteilt. Noch nicht einmal die Juristen des Bundesjustizministeriums konnten also eine wirksame Musterwiderrufsbelehrung formulieren. Dass hieran erst recht ein Onlinehändler scheitern musste, liegt auf der Hand. Aber auch für den juristischen Laien, ob Verbraucher oder nicht, sind die Widerrufs- und Rückgabevorschriften nicht zu verstehen. Nutznießer der Flut von Informationspflichten gibt es dennoch: Es sind Anwälte, die sich auf Verstöße gegen solche Informationspflichten spezialisiert haben und im Auftrag von Anmerkungen Der gesetzliche Schutz von Verbrauchern ist, was die Verhinderung von Kartellen und unlauteren Geschäftspraktiken betrifft, überholt, weil ein funktionierendes Kartellrecht und Lauterkeitsrecht längst existiert. Wettbewerbsrecht ist mittelbar immer auch Verbraucherschutzrecht. Denn es sanktioniert besonders aggressive oder unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. So wird der Schutz der Verbraucher seit dem Jahr 2004 auch ausdrücklich als Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) genannt. Dem Argument, Verbraucherschutz solle vor gefährlichen Produkten schützen, kann man ebenfalls getrost ein inzwischen in Kraft getretenes Gesetz entgegenhalten, nämlich das seit 1989 geltende Produkthaftungsgesetz. Ein gesetzlicher Schutz gegen ein unübersichtliches Warenangebot ist dagegen unsinnig. Sich über Produkte zu informieren, ist die ureigenste Aufgabe des Verbrauchers. Die einzig legitime Art, Verbraucher zu schützen, muss denn auch genau hier ansetzen. Es ist die Aufklärung des Verbrauchers und seine Erziehung zur Selbstständigkeit und Aufmerksamkeit. Das tun die Verbraucherzentralen ohnehin seit Jahrzehnten. Hierfür braucht es keine neuen Gesetze. 1) s. § 13 BGB. 2) s. § 14 BGB. 3) Palandt, Kommentar zum BGB, 69. Aufl., vor § 145 Rn 14. 4) so z. B. Eike von Hippel: Verbraucherschutz, 3. Aufl. 1986. 5) Ebd. 6) So stellt das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 12.9.07 zur Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucher fest: „Es wäre eine Überspannung der Pflichten eines Gewerbetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber.“ 7) Die Unsitte, bestimmte Klauseln „drucktechnisch“ oder gestaltungstechnisch hervorheben zu müssen, macht sich zunehmend in Gesetzen zum Schutz von Verbrauchern breit. Dem Verbraucher wird offensichtlich nicht mehr zugemutet, einen Vertragstext auch durchzulesen. Er soll nur noch die vermeintlich wichtigen Passagen beachten, die ihm ihre Wichtigkeit durch ihre Hervorhebung geradezu entgegenschreien. Dass das gerade dazu einlädt, unappetitliche Details an weniger exponierten Vertragstellen zu platzieren, wird ganz offensichtlich übersehen. 8) s. Studie von Trusted Shops, 2009. 9) Amtliche Begründung zum Entwurf des § 312 f BGB. Majoranweg 5-7 | 06449 Aschersleben Tel: 034 73/ 88 85-0 | Fax: 034 73/ 88 85-13 E-Mail: info@tas-aschersleben.com Internet: www.tas-aschersleben.com 16 P.T. MAGAZIN 3/2011

Gesellschaft Kein Halt vor Absurditäten Im Gegenteil: Immer mehr angeblich verbraucherschützende Gesetze suggerieren dem Verbraucher: Der Gesetzgeber kümmert sich um dich. Du darfst sorglos sein. Du musst allenfalls das „drucktechnisch Hervorgehobene“ lesen. Wirklich wichtig ist nur, was auf dem Button steht. So entsteht die Illusion von Sicherheit. Dabei macht die Fürsorge des Gesetzgebers auch vor Absurditäten keinen Halt mehr. Da gibt es scheinbar nichts, wovor der Verbraucher nicht geschützt wird. Auch vor Gefahren wie einem „vertragslosen Zustand“ wird er inzwischen geschützt, nämlich davor, dass er in bestimmten Situationen keinen (!) Vertrag mehr hat, weil er seinen alten Vertrag gekündigt und seinen neuen widerrufen hat. 9) Wenn es um Verbraucherschutz geht, stellen sich eigentlich ganz andere Fragen: Wer zwingt den Verbraucher, mit jemandem Geschäfte zu machen, dessen Identität er mangels Impressum nicht erkennen kann? Wer zwingt ihn, einen Vertrag mit umfangreichen und nachteiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren? Wer zwingt ihn, so lange am Telefon zu bleiben, bis ihm sein Bankberater sein neuestes Finanzprodukt aufgeschwatzt hat? Wer hindert ihn eigentlich daran, freundlich und bestimmt „Nein, danke“ zu sagen? „Verbraucherschutz“ legitimiert Unsinn Mit dem Etikett „Verbraucherschutz“ erhalten auch unsinnige Aktionen Legitimation. „Seht her“, ruft derjenige Das raten Sie nie: Was wollen Deutscher Hausfrauenbund und oberster Verbraucherschützer (3.v.l.) dem Bürger nahebringen, wenn sie in der Öffentlichkeit gemeinsam ihre schmutzige Wäsche waschen? Kein Witz: „Klimaschutz beim Wischen und Waschen“ Politiker, der es in den Mund nimmt, „wir tun noch etwas, was euch wirklich alle angeht.“ Die Gefahr, dass dabei alle verlieren, liegt auf der Hand: der Unternehmer, weil er in dem Dickicht von Informationspflichten nicht mehr durchsteigt, und der Verbraucher, weil auch er im Gestrüpp der Vorschriften seine Rechte nicht finden kann und ihm durch ständig neue verbraucherschützende Vorschriften mit „drucktechnischen Hervorhebungen“ und Hinweis-Buttons eine Sicherheit suggeriert wird, die er nicht hat. Diese Informationspflichten verleiten geradezu zur Nachlässigkeit beim Vertragsabschluss. Es ist vorhersehbar, wie die Politik auf die abnehmende Aufmerksamkeit des Verbrauchers reagieren wird: mit „noch mehr desselben“. Noch mehr Informationspflichten, noch mehr Hervorhebungen und weitere „Button-Lösungen“ dürften nicht lange auf sich warten lassen. ■ Thomas Seifried - Dieser Artikel erschien ungekürzt zuerst in NovoArgumente 108/109 (9-12/2010) - Über den Autor Thomas Seifried ist Rechtsanwalt in Frankfurt/Main im gewerblichen Rechtsschutz und Recht des geistigen Eigentums. Mehr Informationen unter www.gewerblicherrechtsschutz.pro (Foto: vzbv) 3/2011 P.T. MAGAZIN 17

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