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P.T. MAGAZIN 03/2011

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Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft. Offizielles Informationsmagazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung

Gesellschaft Wenn

Gesellschaft Wenn Verbraucherschutz Bürger entmündigt NOVO-Autor Thomas Seifried stellt fest: Neue Gesetze für den Verbraucherschutz sind überflüssig und gefährlich. Sie suggerieren Sicherheit, wo keine ist. Ein entsprechendes Urteil spricht sich in den einschlägigen Internetforen schnell herum und kann dem Abofallenbetreiber das Geschäft verderben. Eine Button-Lösung wird daher auf diese Art der „Internet-Abzocke“ keinen Einfluss haben. Ein viel größeres Missverständnis beruht aber auf der Annahme, der Verbraucher sei eine absolut schutzwürdige Art und sein natürliches Biotop sei Unerfahrenheit und Schwäche. Nach einem weiteren Missverständnis müssen diese Schwächen durch mehr und mehr Gesetze zur Information und zum Schutz des Verbrauchers ausgeglichen werden. Wenn ein politischer Vorschlag parteiübergreifend Zustimmung findet, darf man aufhorchen. Es muss Außergewöhnliches auf dem Spiel stehen. Die SPD-Fraktion hat am 6. Juli 2010 einen Gesetzesvorschlag in den Bundestag eingebracht, der wieder einmal den Verbraucherschutz im Internet verbessern soll. Koalition der Willigen Diesmal soll die „Button-Lösung“ vor Abzocke durch sogenannte „Abofallen“ schützen: Vor Absendung seiner Bestellung soll der Verbraucher in „deutlicher, gestaltungstechnisch hervorgehobener Form“ darauf hingewiesen werden, dass und wie viel Geld die Bestellung kostet. Erst, wenn er einen entsprechenden Hinweisbutton (in etwa „Ich habe zur Kenntnis genommen, dass mit Abschluss dieses Vertrags Gesamtkosten in Höhe von xx EUR entstehen“) anklickt, kann anschließend ein wirksamer Vertrag geschlossen werden. Auch die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte diesen Vorschlag. Die Koalition der Willigen machte schließlich die Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) komplett. Sie war bereits im Juni mit einem solchen Vorschlag vorgeprescht. Verbraucher als schutzwürdige Art? Der Vorschlag beruht auf grundlegenden Missverständnissen. Das erste Missverständnis liegt an einer Unkenntnis dieser Geschäftsmodelle. Betreiber von Abofallen interessiert es überhaupt nicht, ob ihr Vertrag wirksam ist, und sie klagen ausstehende Gebühren selten ein. Denn die versteckten, vermeintlich kostenauslösenden Klauseln sind schon nach geltendem Recht in aller Regel unwirksam. (Foto: © Dieter Schütz/pixelio.de) Gesetze zum Schutz von Verbrauchern finden sich inzwischen in vielen Gesetzesbüchern wieder. Sie sind derart unübersichtlich und unverständlich, dass selbst das Bundesjustizministerium es nicht geschafft hat, eine richtige Musterwiderrufsbelehrung für den Onlinehandel zu formulieren. Wer ist eigentlich Verbraucher? Verbraucher ist, wer ein Geschäft abschließt oder abschließen will, das nicht zu seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehört. 1) Handelt jemand gewerblich oder selbstständig beruflich, so ist er nach dem Gesetz Unternehmer. 2) Ob jemand Verbraucher ist oder nicht, hängt also immer von dem jeweiligen Geschäft ab, das er gerade abschließen möchte. Das bedeutet: Außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit ist ein jeder Verbraucher, ganz gleich, wie geschäftserfahren oder kapitalstark er ist. Es gibt keinen absoluten Verbraucher. Ein Beispiel: Der geschäfts- und verhandlungserfahrene Vorstand eines Handelskonzerns ist Verbraucher, wenn er bei eBay für seine Tochter ein Geburtstagsgeschenk bestellt. Das Gleiche gilt für einen Finanzvorstand, der einen privaten Kredit aufnimmt. eBay-Händler hingegen sind nicht selten Kleingewerbetreibende. Manche versuchen mangels anderer Beschäftigungsalternativen, von ihrem Schlafzimmerbüro aus eine berufliche Existenz aufzubauen. Ob jemand Ver- 14 P.T. MAGAZIN 3/2011

Gesellschaft braucher ist oder Unternehmer, sagt also nichts darüber aus, wie schutzbedürftig er im Geschäftsleben ist. Warum schützt man Verbraucher? Die Begründungen für den Verbraucherschutz sind entsprechend dürftig und diffus. Mal ist von einem „typischerweise strukturell unterlegenen Verbraucher“ 3) die Rede. Der Verbraucher sei den Herstellern und Händlern „weit unterlegen“. 4) Die Unterlegenheit beruhe zum einen auf einer „zunehmenden Unternehmenskonzentration und wettbewerbsbeschränkende(n) Vereinbarungen“, zum anderen auf unlauteren Geschäftspraktiken. Gleichzeitig lasse ein zunehmenderes – auch internationaleres – Angebot den Verbraucher orientierungsloser werden. 5) Das letzte gängige Argument ist der Schutz des Verbrauchers vor gefährlichen Produkten. Die erste Begründung für einen Verbraucherschutz zielt also auf das Verhindern von Kartellen und unlauteren Geschäftspraktiken ab. Das ist die klassische Aufgabe des Kartellrechts und des (lauterkeitsrechtlichen) Wettbewerbsrechts. Und tatsächlich hat der Verbraucherschutz früher die Funktion eines Kartellrechts übernommen. Orientierungslos? In Deutschland wurde ein funktionierendes Kartellrecht im Wesentlichen erst mit Inkrafttreten des GWB am 1. Januar 1958 eingeführt. Inzwischen basiert das deutsche Kartellrecht allerdings nahezu vollständig auf europarechtlichen Vorgaben. Umso erstaunlicher ist, dass auch die verbraucherschützenden deutschen Gesetze zum größten Teil auf der Umsetzung von europäischem Recht basieren. Verbraucherschützer unter sich: Bundesministerin für Verbraucherschutz Ilse Aigner und Gerd Billen, Vorstand des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen Die zweite Begründung für den Schutz von Verbrauchern – die Orientierungslosigkeit der Verbraucher durch ein größeres Angebot – ist gerade Folge einer wirksamen Verhinderung von Kartellen. Gäbe es nur einen oder wenige Anbieter, bestünde gar nicht die Gefahr, dass Verbraucher orientierungslos würden. Wer jemals in einem „Konsum“ in der untergegangenen DDR eingekauft hat, kann noch von dem „Glück“ erzählen, niemals eine Qual der Wahl gehabt zu haben. Das wirkungsvollste Katastrophenrezept Die Button-Lösung ist ein klassisches Beispiel des „mehr desselben“, das Paul Watzlawick als „wirkungsvollstes Katastrophenrezept“ bezeichnet hat und dessen einziger Vorteil darin besteht, dass man es bereits kennt. Dem Verbraucher begegnet längst ein unübersichtliches Dickicht von Informationspflichten. 6) Scheinbar ist die Tatsache, dass der Verbraucher auch durch diese unübersehbare Flut von bereits bestehenden Informationspflichten nicht ausreichend vor „Abzocke“ geschützt wird, Unbestechlich – aber käuflich NovoArgumente erscheint zweimonatlich und ist in eini gen Buchläden Deutschlands und Österreichs sowie im Online-Shop von www.novo-argumente.com erhältlich. Die aktuelle Doppelausgabe kostet 11,95 Euro, das Jahresabonnement 37,80 Euro (ermäßigt: 28,50 Euro). Kontakt Thomas Deichmann - Geschäftsführer und Chefredakteur Tel. 069 97206-701 Fax 069 97206-702 info@novo-argumente.com Aboverwaltung und Bestellservice: Erik Lindhorst Erik.Lindhorst@novo-argumente.com www.novo-argumente.com (Foto: Holger Schnaars/vzbv) für Politiker aller Parteien nur ein Beweis dafür, dass es noch nicht ausreichend Informationspflichten gibt. Noch mehr Informationspflichten, am besten „drucktechnisch hervorgehoben“, 7) sollen den Verbraucher noch besser schützen. Dass ein Mehr an Vorschriften nicht automatisch zu einem Mehr an Rechtssicherheit führt, zeigt die Posse um die Musterbelehrung über das Widerrufsrecht im Onlinehandel. Konsequenz: Auch das Justizministerium scheitert Zur Erinnerung: Onlinehändler müssen nach dem Gesetz Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen und sie über dieses Widerrufsrecht auch belehren. Weil der Gesetzgeber keine halben Sachen machen wollte, muss der Verbraucher nicht nur darüber aufgeklärt werden, dass er ein Widerrufsrecht hat. Er 3/2011 P.T. MAGAZIN 15

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