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PT-Magazin 01_2016_Immer wieder Neues wagen

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Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft. Offizielles Informationsmagazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung

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Foto: Daniel Igo-Kemenes/fotolia.com Wirtschaft PT-MAGAZIN 1/2016 32 Künftig mehr Flexibilität beim Aufsichtsrat Aktienrechtsnovelle erlaubt interessante Optionen für kleine AGs Das Aktiengesetz sah bislang nur in wenigen Fällen eine Unterscheidung zwischen Großkonzernen und mittelständischen Aktiengesellschaften vor. Jetzt kommt eine neue Regelung hinzu, die das Erfordernis der Dreiteilbarkeit der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder für viele Aktiengesellschaften aufhebt. Seit der Einführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in deutschen Aufsichtsräten durch das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 und der Neuregelung im sog. Drittelbeteiligungsgesetzes von 2004 galt gemäß § 95 AktG, dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder zwingend mindestens drei oder eine durch drei teilbare Zahl sein muss (sog. Dreiteilbarkeit). Dies hatte zur Konsequenz, dass zum Beispiel für die rund 450 der rund 750 börsennotierten Aktiengesellschaften, die über einen dreiköpfigen Aufsichtsrat verfügen, im Falle des Wunsches nach Aufnahme von weiteren Personen in den Aufsichtsrat dies nur über eine Verdoppelung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von drei auf sechs möglich war. Bei den gut 9.000 Aktiengesellschaften, die nicht an der Börse notiert sind, dürfte der Anteil der dreiköpfigen Aufsichtsräte noch deutlicher über 50% liegen. Dieses Erfordernis die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder in einem Schlag verdoppeln zu müssen hat viele Unternehmen von einem solchen Schritt abgehalten, zumal dies auch mit höheren Kosten und einer steigenden Komplexität z.B. bei der Koordinierung von Terminen einher gegangen wäre. Die Unternehmen sind dann lieber bei drei Aufsichtsräten geblieben, obwohl damit immer das Risiko verbunden war, dass bei Fehlen eines Aufsichtsratsmitglieds der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig war. Und wenn man z.B. aus strategischen Gründen einen zusätzlichen Know-how-Träger für den Aufsichtsrat neu gewinnen wollte, musste immer ein aktuell gewähltes Aufsichtsratsmitglied ausscheiden. Regelmäßig haben dies insbesondere mittelständische Familienaktionäre beklagt, ohne dass der Gesetzgeber diese Regelung mittelstandsadäquat geändert hat. Das Erfordernis der Dreiteilbarkeit macht jedoch nur Sinn bei Unternehmen mit mehr als 500 bis 2.000 Mitarbeitern sowie für Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Mitarbeitern, wenn diese vor dem 10. August 1994 gegründet wurden und keine Familiengesellschaft sind. Nur bei ihnen werden die Aufsichtsräte zu einem Drittel von der Arbeitnehmerschaft und zu zwei Dritteln von den Anteilseignern besetzt. Der Verband Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e.V. (ArMiD) hat sich seit geraumer Zeit in Gesprächen mit Politikern in Berlin dafür eingesetzt, die Regelung des § 95 AktG dahingehend zu ändern, dass das Erfordernis der Dreiteilbarkeit nur für mitbestimmte Unternehmen gelten soll. Jetzt hat der Deutsche Bundestag am 12. November 2015 der Aktienrechtsnovelle 2016 in dritter Lesung zuge- Quelle: statista Creative Commons-Lizenz CC BY-ND 3.0.

Urkunden_LeserCube 2015_KernHaus.indd 1 22.01.15 10:40 stimmt und dabei neben anderen Änderungen des Aktiengesetzes auch den § 95 AktG entsprechend der Initiative von ArMiD geändert. Künftig kann bei Aktiengesellschaften ohne Mitbestimmungserfordernis die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder oberhalb der Mindestzahl von drei Mitgliedern frei festgelegt werden. Insofern wird es für viele Aktiengesellschaften, die weniger als 500 Mitarbeiter haben, künftig eine größere Flexibilität bei der Festlegung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder geben. Dies dürfte bei vielen Aktiengesellschaften eine Änderung der Satzung notwendig machen, für die sich etwa die nächste Hauptversammlung anbietet. Es sind übrigens nicht nur Erweiterungen des Aufsichtsrats denkbar, sondern es mag sich für manche Gesellschaften durchaus lohnen, auch einmal über eine Verkleinerung des Aufsichtsrats nachzudenken. Die neue Vorschrift von § 95 AktG erlaubt es natürlich auch, dass Thema Geschlechterquote leichter umzusetzen, da man nicht mehr gezwungen ist, z.B. bei einem heutigen Drei-Personen- Aufsichtsrat die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder in einem Schritt auf sechs Personen zu verdoppeln. Auch können Unternehmen, die in absehbarer Zeit unter die Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes fallen, die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von heute drei auf z.B. vier erhöhen und später dann um die zwei Arbeitnehmervertreter ergänzen. Die neue Regelung bringt also eine Reihe von interessanten Optionen mit sich, die schon im Jahr 2016 genutzt werden können. Im Übrigen hat nämlich auch der Bundesrat am 18. Dezember 2015 der Aktienrechtsnovelle 2016 in zweiter Lesung zugestimmt. Damit werden die neuen Regelungen nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das dürfte etwa Mitte/Ende Januar der Fall sein. ó Klaus Weigel Historischer Hintergrund Über den Autor Dr. Klaus Weigel ist seit 2007 Geschäftsführender Gesellschafter der Board Xperts GmbH, Frankfurt am Main. Er war 25 Jahre für verschiedene Banken im Corporate- Finance- und Private-Equity-Geschäft in leitender Funktion und als Mitglied in Beiräten und Aufsichtsräten tätig. Die Board Xperts GmbH ist spezialisiert auf die Vermittlung qualifizierter Aufsichtsräte und Beiräte. Dr. Weigel ist zugleich Mitgründer und Vorstandsmitglied des Verbands Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e.V. (ArMiD) und gehört seit vielen Jahren dem Unternehmerbeirat der Oskar-Patzelt- Stiftung an. klaus.weigel@board-experts.de. Schon vor Jahrhunderten richteten Aktiengesellschaften Aufsichtsräte ein, um angestellte Vorstände zu kontrollieren und Misswirtschaft oder eigennütziges Fehlverhalten aufzudecken und zu unterbinden. Aber erst am 11. Juni 1870 machte das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch die Einrichtung von Aufsichtsräten bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Pflicht. Wirtschaft PT-MAGAZIN 1/2016 33 DEUTSCHER TRAUMHAUSPREIS 2014 SIEgER In DER KATEgoRIE: PREMIUMHäUSER LESER-CUBE 2015 1. PLATZ BEI DER GROSSEN LESERWAHL ZU DEUTSCHLANDS BELIEBTESTEM HAUS DER GROSSE DEUTSCHE FERTIGHAUSPREIS AUSGEZEICHNETE ARCHITEKTUR! Fachschriften-Verlag & ImmobilienScout24 Weitere Informationen unter: Telefon 02623 884488 www.kern-haus.de Stadtvilla Aurelio INDIVIDUELL BAUEN, GANZ ENTSPANNT!

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