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PT-Magazin_4_2016_regional

Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft. Offizielles Informationsmagazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung

Jetzt wird es spannend!

Jetzt wird es spannend! Oskar-Patzelt-Stiftung PT-MAGAZIN 4/2016 Von 4.796 Nominierten haben 685 Unternehmen und Institutionen nun die nächste wichtige Etappe im „Großen Preis des Mittelstandes“ erreicht: die Juryliste. Nun heißt es, Daumen drücken, denn jeder Teilnehmer, der die Juryliste erreicht hat, darf sich Hoffnung auf den „Großen Preis des Mittelstandes“ machen. Die Juryliste 2016 versammelt großartige unternehmerische Leistungsfähigkeit. Aus ihr gehen im Herbst die Preisträger 2016 hervor. Unter www.mittelstandspreis.com finden Sie den kompletten Überblick über alle nominierten Unternehmen 2016. 32 Hessen ó 34212 Melsungen, Faubel & Co. Nachf. GmbH ó 34474 Diemelstadt, Jäkel GmbH & Co. KG Maschinenmesserfabrik ó 34576 Homberg, Ehring GmbH ó 34626 Neukirchen, Klaus Hünerkopf Neukirchen Die Premium-Manufaktur ó 35066 Frankenberg, FingerHaus GmbH ó 35260 Stadtallendorf, elektroplan - schneider GmbH ó 35274 Kirchhain, Fus & Sohn Möbelwerkstätte u. Innenausbau GmbH ó 35325 Mücke, Somack Fertigungstechnik GmbH ó 35415 Pohlheim, medDV GmbH ó 35423 Lich, Network Concept GmbH ó 36039 Fulda, JUMO GmbH & Co. KG ó 36039 Fulda, Büchel Gmbh & Co. Fahrzeugteile KG ó 36043 Fulda, Werner Schmid GmbH ó 36304 Alsfeld, Stadt Alsfeld ó 60325 Frankfurt am Main, hauser lacour kommunikationsgestaltung GmbH ó 61462 Königstein im Taunus, Martin Limbeck Trainings® Team GmbH & Co. KG ó 63450 Hanau, nie wieder bohren ag ó 63533 Mainhausen, HS Dienstleistungen GmbH ó 63679 Schotten, Schottener Soziale Dienste gGmbH ó 64572 Büttelborn, Eichler-Kammerer GmbH & Co. KG / IGEFA ó 64646 Heppenheim, KOMDRUCK AG ó 64646 Heppenheim, Wirtschaftsförderung Bergstraße GmbH ó 64668 Rimbach, Compusoft Deutschland AG ó 64720 Michelstadt, Volksbank Odenwald eG ó 64807 Dieburg, Rosenkranz Ihr kompetenter Partner ó 65201 Wiesbaden, Medialine EuroTrade AG ó 65205 Wiesbaden-Nordenstadt, Haas & Co Magnettechnik GmbH ó 65343 Eltville am Rhein, Jean Müller GmbH Elektrotechnische Fabrik ó 65549 Limburg, Blechwarenfabrik Limburg GmbH ó 65553 Limburg, Global Flash Service GmbH & Co. KG ó 65830 Kriftel, Backhaus Heislitz ó 68519 Viernheim, proCtec GmbH ó 69483 Wald-Michelbach, Jöst Abrasives GmbH

Nachtflug in die Sackgasse © tunedin / Fotolia Die Nachtflugverbote in Deutschland stellen im internationalen Vergleich eher eine Ausnahme dar und auch innerhalb Deutschlands sind sie nicht einheitlich geregelt. Hintergrund dafür ist, dass die Verhängung eines Nachtflugverbots Ländersache ist. Die Verbote und Einschränkungen werden dabei individuell für jeden Flughafen festgelegt. An sechs der 17 ausgewählten deutschen Flughäfen gilt keine wesentliche Einschränkung bei Nachtflügen, während es an elf Airports zumindest eine Kernzeit gibt, in der keine Passagiere landen dürfen. Das kann zu Problemen führen, wenn sich Flugzeuge verspäten. Können sie nicht mehr rechtzeitig landen, dann werden sie zu einem anderen Flughafen umgeleitet. Häufig sind dabei Umleitungen von Frankfurt nach Köln/ Bonn, von München nach Nürnberg oder von Hamburg nach Hannover. Die Fluggesellschaften dürfen die Passagiere dann jedoch nicht einfach am Ausweichflughafen im Stich lassen. Unabhängig davon, ob die Airline die Verspätung bzw. Umleitung zu vertreten hat, haben die Passagiere gemäß der EU Fluggastrechteverordnung 261/2004 unter anderem folgende Rechte: • schnellstmöglicher Weitertransport zum Endziel • oder: schnellstmöglicher Rücktransport zum Ausgangsflughafen und Rückerstattung des Ticketpreises • Snacks, Getränke und ggf. Telefongespräche bei längeren Wartezeiten am Flughafen • Hotelübernachtung und Transfer, wenn ein Aufenthalt über Nacht nötig wird Außerdem können die Passagiere eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft verlangen, sofern die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände (u. a. Streik, schwere Unwetter, Sperrung des Luftraums) zurückzuführen ist. Diese pauschale Entschädigung hängt von der Entfernung der (ursprünglich geplanten) Flughäfen ab und beträgt bis zu 600 Euro. Während der Weitertransport – z. B. mit Bus oder Bahn – und die Betreuungsleistungen in der überwiegenden Zahl der Fälle von den Fluggesellschaften anstandslos organisiert werden, stellen die Ausgleichszahlungen häufig ein Problem dar. „Gerade hier stellen sich viele Fluggesellschaften quer“ sagt Dana Oppermann, Geschäftsführerin der GKI Flugrecht GmbH. „Bei manchen Airlines hilft dann nur eine Klage und da ist es gut, dass wir den Passagieren das Risiko abnehmen.“ ó Info: Die GKI Flugrecht GmbH betreibt das Portal Flugrecht.de und hilft Verbrauchern, bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung ihre Ansprüche nach der EU Fluggastrechteverordnung 261/2004 gegenüber Fluggesellschaften durchzusetzen. Flugrecht.de erhält dabei nur im Erfolgsfall eine Provision. Wirtschaft PT-MAGAZIN 4/2016 33

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