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PT-Magazin 03 2019

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Offizielles Magazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung, Regiotop, German Mittelstand, Plattform-Ökonomie, Geschäftsgeheimniss, KIA Stinger 3.3, Viraler Wandel,

PT-MAGAZIN 3/2019 Wirtschaft 48 Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz: Blinder Fleck im Mittelstand Von der Richtlinie zum Gesetz Geschäftsgeheimnisse sind für Unternehmen, insbesondere aus dem Mittelstand, genauso wichtig wie Patente oder andere Rechte des geistigen Eigentums. Geschäftsgeheimnisse haben regelmäßig einen erheblichen wirtschaftlichen Wert und ihr Schutz ist insbesondere dann unverzichtbar, wenn sich Innovationen nicht oder nicht zu vertretbaren Kosten durch Patentrechte oder das Urheberrecht schützen lassen. Dennoch existierte bislang kein besonderer Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Form eines Spezialgesetzes. Viele Unternehmen begnügten sich daher bislang mit dem Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Das genügt künftig aber nicht mehr! Aufgrund der zunehmenden digitalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und der wirtschaftlichen Bedeutung von Know-how bzw. Geschäftsgeheimnissen für Unternehmen hat sich die Europäische Union dazu entschieden, einen einheitlichen europäischen Geheimnisschutz zu schaffen. Hierdurch soll europaweit ein Mindeststandard beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen geschaffen werden. Die neue Definition von Geschäftsgeheimnissen Nun wird sich durch das neue Geschäftsgeheimnisgesetz alles ändern. Nach § 2 GeschGehG ist eine Information ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie erstens geheim ist, zweitens einen kommerziellen Wert hat, weil sie geheim ist. Drittens muss die Information Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist und – viertens – muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Information bestehen. Aufgrund dieser Definition ergibt sich durch das GeschGehG eine wesentliche Verschärfung gegenüber der alten Rechtslage, da nicht mehr ein subjektives Kriterium – der Geheimhaltungswille – maßgeblich ist, sondern vielmehr objektive Kriterien – nämlich angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Was genau „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ sind, verrät das Gesetz nicht. Zudem wurde die Voraussetzung des „berechtigten Interesse an der Geheimhaltung“ in die Definition aufgenommen, um den Anwendungsbereich weiter zu verschärfen. Daher sollten Unternehmen schon gestern damit begonnen haben, ein Schutzkonzept zu erarbeiten. Denn ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bleibt ihnen der Schutz nach dem GeschGehG verwehrt. Das Herzstück des Unternehmens – das bestehende Knowhow – ist dann verloren, weil ein Geheimnis nur dann ein rechtlich geschütztes Geheimnis ist, wenn der Inhaber es auch angemessen schützt. Praktische Überlegungen zu einem Schutzkonzept Kurzum, durch das GeschGehG sind Unternehmen gezwungen, aktiv zu werden. Sie müssen ein Schutzkonzept aufbauen, um überhaupt in den Genuss des Schutzes nach dem GeschGehG zu gelangen. Ein geeignetes Schutzkonzept muss technische und organisatorische Maßnahmen zum umfassenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen beinhalten. Das bedeutet zum Beispiel auf technischer Seite, keinen ungeschützten Zugang zu © Tim Reckmann, FlickR, (CC BY 2.0)

Über die Autoren Sebastian Laoutoumai, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. vertraulichen oder kritischen Daten von nicht befugten Personen auf den Servern eines Unternehmensintranets. Ebenso müssen Personen auf arbeitsvertraglicher Ebene, die mit den geschützten Geschäftsgeheimnissen in Berührung kommen, durch Geheimhaltungsvereinbarungen und Wettbewerbsverbote an der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen gehindert werden. Auch Reverse Engineering muss vertraglich ausgeschlossen werden, weil die daraus gewonnenen Erkenntnisse andernfalls durch das Geschäftsgeheimnis nicht geschützt sind. Im Gegenteil. Die Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen aus Produkten selbst – durch Reverse Engineering – ist nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz grundsätzlich zulässig. Aufbau eines Schutzkonzepts Der Aufbau eines solchen Schutzkonzepts erfolgt in fünf Phasen: Phase 1: Feststellungsphase In einer ersten Phase muss überprüft werden, welche Informationen bzw. welches Know-how im Unternehmen existiert. Der Schutzbedarf kann zum Beispiel durch einen Fragenkatalog ermittelt werden. Ein solcher Fragenkatalog qualifiziert dann das jeweilige Geschäftsgeheimnis nach Vertraulichkeit und legt die Schutzstufe für das Geheimnis fest. Phase 2: Planungsphase In der Planungsphase werden Maßnahmen festgelegt, um bestehende und eventuelle Gefahren für den Verlust der in der vorherigen Feststellungsphase ermittelten Geschäftsgeheimnisse auszuschließen. Bei einer in der Planungsphase durchzuführenden Gefährdungsanalyse müssen dann Maßnahmen ausgewählt werden, die auf vertraglicher, technischer und organisatorischer Ebene verhindern, dass Geschäftsgeheimnisse verloren gehen. Phase 3: Umsetzungsphase Die Umsetzung der vorher getroffenen Maßnahmen ist der wesentliche Bestandteil des Aufbaus eines Schutzkonzepts. Hier werden zahlreiche Abteilungen im Unternehmen an der Realisierung der jeweiligen Maßnahmen, beispielsweise der Verpflichtung zum Geheimnisschutz oder der Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen beteiligt sein. Oliver Löffel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei der Löffel Abrar Rechtsanwälte PartG mbB. Phase 4: Prüfphase Anschließend sollten die umgesetzten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Die Prüfphase dient der Ermittlung von Schwächen und Verbesserungsmöglichkeiten. Die daran anschließende Verbesserungsphase dient insbesondere der Entdeckung von Schwachstellen, die entweder in der Vergangenheit zu einem Abfluss von Informationen geführt haben oder möglicherweise künftig führen können. Phase 5: Verbesserungsphase Innerhalb der Verbesserungsphase kann und muss dann mittels einer Kosten- Nutzen-Analyse und auf Grundlage der Prüfphase stetig an dem Schutzkonzept gearbeitet werden, denn letztlich erfordert auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess. ó 49 PT-MAGAZIN 3/2019 Wirtschaft Schwierige Projekte meistern! Mit unserem umweltschonenden Spülbohrverfahren bereiten wir den Weg, wenn der traditionelle Tiefbau an seine Grenzen stößt. Bohrungen in großer Tiefe oder Unterquerung von Verkehrswegen und bebauten Flächen, z. B. für Rohre oder Leitungen für Wasser-, Energie- und Datenversorgung. Kompetent. Umweltfreundlich. Zuverlässig. Fordern Sie uns! 2017 Im Gewerbepark 6 • 07646 Bollberg Telefon +49 36428 5133-00 info@hue-bohrtechnik.de • www.hue-bohrtechnik.de

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