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PT-Magazin_02_2017

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Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft. Offizielles Informationsmagazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung

Wirtschaft

Wirtschaft PT-MAGAZIN 2/2017 © mma23 - Fotolia 44 habe ihm verboten, die Zahlen weiter zu geben. Damit spielt man politischen Gegnern in die Hände, die Lügen der Politik für sich nutzen - zumindest die wirklich schlecht gemachten. Mit solcher Generalstabsarbeit hätte Napoleons Russlandfeldzug schon beim Rheinübergang geendet. Im Verteidigungsministerium wüsste man jetzt wenigstens, für was man eine Dienstpistole hat – im Gesundheitsministerium ist man mehr um die Gesundheit bemüht. 2017 einmalige Tarifänderung in der Pflege-Zusatzversicherung Wer z. B. eine Pflegetagegeldversicherung (PTV) abgeschlossen hat, um solange er noch bei Sinnen ist anständig gepflegt zu werden, und nicht um den Staat zu entlasten, wenn er eh alles gleich wieder vergisst, der erhält nun weniger Leistungen schon in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Mit Demenz würde er bei gleicher körperlicher Pflegebedürftigkeit (in Minuten) im höheren Grad eingestuft als ohne Demenz In der PTV nach Pflegegraden soll nach dem Willen des Gesetzgebers kollektiv der etwa gleiche Leistungsumfang herauskommen wie bisher nach Stufen kalkuliert. Umgesetzt wird dies von den privaten Krankenversicherungen, indem der geringere Grad (ohne Demenz) weniger, der höhere Grad (mit Demenz) aber mehr Pflegetagegeld erhält, als die gleiche Person bisher nach ihrer Pflegestufe bekommen hätte. Nach ersten Informationen haben die Versicherer dies teils schon umgesetzt und den Kunden Anpassungen in teils geringer Höhe (bis um die 5 %) geschickt, die nur dadurch erreichbar waren, dass die Leistungszusage bei den Pflegefällen ohne Demenz sinkt. Keine Wahrung der Belange aller Versicherten Die Deutsche Akutarvereinigung (DAV) meint, es sei „gegebenenfalls auch eine Schlechterstellung einzelner Versicherter hinzunehmen“. Außerdem meint die DAV: „Bei der Anpassung der Leistungsstufen wird zusätzlich zu berücksichtigen sein, dass nach der gesetzlichen Wertung (und auch der praktischen Erfahrung) der Versorgungsbedarf mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigt. Es wäre daher mit den Interessen der Versicherten nicht zu vereinbaren, wenn bei der Umrechnung auf Pflegegrade bei höheren Pflegegraden niedrigere Pflegetagegelder gewährt würden. Das Pflegetagegeld wird daher mit zunehmender Pflegebedürftigkeit bis zur Vorleistung in Pflegegrad V (100 %) steigen müssen“ Doch dies ist ein Fehlschluss. Fehlschluß der PKV-Aktuare Denn bisher nach Stufen war in den Pflegetagegeldtarifen eine Zunahme der Leistungen vorgesehen. Bei stationärer Pflege stiegen auch die Leistungen der Pflichtpflegeversicherung mit der Pflegestufe, doch war die Finanzierungslücke zum tatsächlichen Bedarf bei höherer Stufe dennoch größer. Daher waren auch die Pflegetagegeldtarife gestaffelt, um diese Lücke bedarfsgerechter zu füllen. Jetzt aber nach Graden hat jeder stationär Gepflegte genau die gleiche Lücke in Euro (gleichsam gleich hoch kalkulierter Eigenanteil), in allen Pflegegraden. Diese nimmt in den niedrigeren Pflegegraden sogar zu (was gewollt ist, um diese Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege zu halten). Eine Staffel in den Pflegetagegeldtarifen ist dann nicht mehr gerechtfertigt, da sie die Lücke in den höheren Graden weit mehr als bisher schließt, in den niedrigeren aber die - gestiegene - Lücke noch vergrößert. Dies gilt analog auch in der ambulanten Pflege, denn wenn die Pflichtpflegeversicherung hier jetzt auch gerechter (bedarfsgerechter) nach Graden einstuft und gestaffelt leistet, wird auch hier der

isherige Anstieg der Lücke mit zunehmender Schwere der Pflegebedürftigkeit gegenüber bisher abgemildert. Da aber die Pflegetagegeldtarife wie auch Pflegebahr gerade auf die Füllung dieser Lücke abstellen (so wurden sie ja beworben), ist es keinesfalls wie von der DAV unterstellt angemessen, ebenso bei höherem Grad wie bisher bei höherer Stufe mehr zu leisten. Die DAV sagt, dass „der Versorgungsbedarf mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigt“ Es kommt aber bei einer Ergänzungsversicherung nicht auf den Versorgungsbedarf insgesamt an, sondern auf die Lücke, die nach der nun versorgungsbedarfsgerechteren Änderung der Pflichtpflegeversicherung noch verbleibt. Bedingungsänderungen und Beitragsanpassungen unwirksam? Ggf. halten also erfolgte – aber unangemessene - Bedingungsänderungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Eine zusätzliche Beitragsanpassung infolge durchschnittlicher Mehrleistungen infolge der Umstellung auf Pflegegrade war in diesem Zusammenhang gesetzlich gar nicht erlaubt. Merkliche Beitragerhöhungen sind also nur zulässig, wenn die strengen Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung vorlagen. Mancher PKV-Versicherer mag riskieren, dass die Anpassungen von Beiträgen und Bedingungen für 2017 später gerichtlich als unwirksam festgestellt werden. ó Johannes Fiala, Peter A. Schramm Über die Autoren Dr. Johannes Fiala, RA (München), RB, VB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), ist Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www. fiala.de). Dipl.-Math. Peter A. Schramm ist Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkvgutachter.de). 45 PT-MAGAZIN 2/2017 Wirtschaft Moderne Front in Hochglanzlack diamantgrau, kombiniert mit Risseiche geräuchert. MAJA/FINJA Ein außergewöhnliches Gestaltungskonzept, geheimnisvoll aber gleichzeitig aufregend. SACHSENKÜCHEN Hans-Joachim Ebert GmbH Dresdner Str. 78 01744 Dippoldiswalde Tel. 03504 6481-0 Fax 03504 6481-35 info@sachsenkuechen.de www.sachsenkuechen.de SACHSENKÜCHEN. MEISTERLICH GENIESSEN.

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